Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 26.06.1990 in Miltitz gegründete Verein führt den Namen SV Grün-Weiß Miltitz .
2. Der Sitz des Vereins ist in 04205 Leipzig, OT Miltitz, Fr.-Ludwig-Jahn-Str. 6-7.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen und führt den Zusatz “e.V.“.
4. Die Anmeldung des Vereins hat durch alle Vorstandsmitglieder in öffentlich beglaubigter Form, das heißt durch notarielle Beglaubigung der Unterschriften bei einem Notar, zu erfolgen. Dabei ist die Satzung des Vereins in Urschrift und Abschrift sowie eine Abschrift des Protokolls über die Bestellung des Vorstands mit dem Antrag auf Eintragung einzureichen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der sportlichen Jugendhilfe. Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögen erhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat Kinder und Jugendliche Mitglieder. Sie haben ein Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre). Der Verein hat erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
2. Rechts- und Ordnungsmaßnahmen
• Verwarnung
• Verweis
• Spiel- und Startsperre
• Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu begleiten, mit sofortiger Suspendierung
• Ausschluss aus dem Verein

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Abteilungen der jeweiligen Sportart des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilung. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/in innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.
4. Gegen die ablehnende Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod des Mitgliedes
• durch Austritt des Mitgliedes
• durch Ausschluss aus dem Verein
• durch Auflösung des Vereins
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre muss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgter schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage nicht gezahlt hat.
4. Ein Ausschluss aus dem Verein ist auch möglich, wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
6. Nach dem Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein, kann kein Anspruch auf Vereinsvermögen erhoben werden.

§ 6 Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2. Beitragsordnung: „Mitglied werden“ – Beitragsordnung

§ 7 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
• die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
• der Gesamtvorstand
• der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten.
3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
4. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Vorstandsversammlung bestätigt werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
2. Feststellung der Jahresrechnung
3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
7. Wahl des Vorstandes
8. Bestätigung des Jugendvorstandes
9. Wahl der Kassenprüfer
10. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
• Vorsitzender
• Stellvertretenden Vorsitzenden
• Schatzmeister
• Verantwortlicher für Jugendarbeit
• Sportkoordinator
• Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit
• Schriftführer
2. Der Gesamtvorstand besteht aus den Abteilungsleitern und dem Vorstand.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung aller 3 Jahre.
5. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellv. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Die Sitzung findet monatlich statt. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden/in Abwesenheit des Vorsitzenden die des Stellvertreters, doppelt.
7. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
8. Der Vorstand kann zur Sicherung des Geschäftsablaufes einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
9. Können Funktionen zur Wahlversammlung nicht besetzt werden, so kann durch die Zustimmung der Mitglieder eine spätere Kooptierung vorgenommen werden. Werden Funktionen zusammengelegt, sind eventuelle Interessenkonflikte auszuschließen.

§ 11 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten, bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
• Fußball
• Handball
• Kegeln
• Tischtennis
• allgemeine Sportgruppe
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, dem Stellvertreter und Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben.

§ 12 Jugend des Vereins

1. Die Arbeit mit den Jugendlichen wird im Rahmen der Vereinsarbeit, d.h. im Rahmen der Abteilungen wahrgenommen.

§ 13 Kassenprüfer

1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird halbjährlich durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 14 Auflösung des Vereins

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen dem Landessportbund Sachsen e.V. zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports zu übereignen.
3. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.

Leipzig, den 07.03.2008