§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 26.06.1990 in Miltitz gegründete Verein führt den
Namen SV Grün-Weiß Miltitz .

(2) Der Sitz des Vereins ist in 04205 Leipzig, OT Miltitz, Fr.-Ludwig-
Jahn-Str. 6-7.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig
eingetragen und führt den Zusatz “e.V.“.

(4) Die Anmeldung des Vereins hat durch alle Vorstandsmitglieder
in öffentlich beglaubigter Form, das heißt durch notarielle
Beglaubigung der Unterschriften bei einem Notar, zu erfolgen.
Dabei ist die Satzung des Vereins in Urschrift und Abschrift
sowie eine Abschrift des Protokolls über die Bestellung des
Vorstands mit dem Antrag auf Eintragung einzureichen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der
sportlichen Jugendhilfe. Ermöglichung sportlicher Übungen und
Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihren Ausscheiden oder bei
Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat Kinder und jugendliche Mitglieder. Sie haben ein
Stimm – und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des
Vereins (in der Regel bis 18 Jahre). Der Verein hat erwachsene
Mitglieder mit aktiven und passiven Wahlrecht.
(2) Rechts – und Ordnungsmaßnahmen
– Verwarnung
– Verweis
– Spiel- und Startsperre
– Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu begleiten, mit
sofortiger Suspendierung
– Ausschluss aus dem Verein

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Abteilungen der
jeweiligen Sportart des Vereins gerichtet werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in
erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilung. Die
Ablehnung muss dem Antragsteller/in innerhalb von 14 Tagen
schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung kann Einspruch eingelegt
werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand innerhalb
von 4 Wochen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitgliedes
2. durch Austritt des Mitgliedes
3. durch Ausschluss aus dem Verein
4. durch Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre muss die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein
Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach
zweimaliger erfolgter schriftlicher Anmahnung den
Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage
nicht gezahlt hat.
Ein Ausschluss aus dem Verein ist auch möglich, wenn das
Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft
zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen
Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem
Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der
Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(5) Nach dem Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein, kann
kein Anspruch auf Vereinsvermögen erhoben werden.

§ 6 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann
Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
(2) Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
(siehe Anlage 1)

§ 7 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1.die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand
3. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung.

Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies
schriftlich verlangen. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der
ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten.
(3) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar. Mitgliedern unter 18 Jahren ist
die Anwesenheit zu gestatten.
(4) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim
Vorstand einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die
Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über
Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit zu fällen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht
abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen.
Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von der
Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu
unterzeichnen und muss von der nächsten
Vorstandsversammlung bestätigt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden
Angelegenheiten zuständig:
1.Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltplanes für das nächste Kalenderjahr
2.Feststellung der Jahresrechnung
3.Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
4.Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

5.Entlastung des Vorstandes
6.Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins
7. Wahl des Vorstandes
8. Bestätigung des Jugendvorstandes
9. Wahl der Kassenprüfer
10. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Stellvertretenden Vorsitzenden
3. Schatzmeister
und bis zu 4 weiteren Mitgliedern, sowie den Vertretern der
Abteilungen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister
vertreten.
Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die
Mitgliederversammlung aller 3 Jahre.
(4) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellv.
Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Die
Sitzung findet monatlich statt. Er/Sie ist verpflichtet, den
Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder
verlangt wird.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden, in
Abwesenheit des Vorsitzenden die des Stellvertreters, doppelt.

(6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstützen und beraten.

(7) Der Vorstand kann zur Sicherung des Geschäftsablaufes einen
Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
(8) Können Funktionen zur Wahlversammlung nicht besetzt
werden, so kann durch die Zustimmung der Mitglieder eine
spätere Kooptierung vorgenommen werden. Werden Funktionen
zusammengelegt, sind eventuelle Interessenkonflikte
auszuschließen.

§ 11 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen
oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes
gegründet.
(2) Die Abteilung wird durch ihren Leiter, dem Stellvertreter und
Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind,
geleitet.
(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der
Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist
gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf
Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet

§ 12 Jugend des Vereins
(1) Die Arbeit mit den Jugendlichen wird im Rahmen der
Vereinsarbeit, d.h. im Rahmen der Abteilungen wahrgenommen.

§ 13 Kassenprüfer
(1) Die ordnungsgemäße Buch – und Kassenprüfung des Vereins
wird halbjährlich durch 2 von der Mitgliederversammlung

gewählten Kassenprüfern geprüft. Diese erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen dem
Landessportbund Sachsen e.V. zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke des Sports zu übereignen.
Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e
Stellvertreter/in bestellt.

Leipzig, den 13.02.2015